
„Die Polizei, dein Freund und Helfer“, so denken wahrscheinlich die meisten Bundesbürger. Vornehmlich in der älteren Generation ist ein großes Grundvertrauen in die Polizei wahrnehmbar. Es ist die Generation der alten Bundesrepublik, in der noch eine Art „Urvertrauen“ in den Staat und seine Integrität bestand. Oder muss man besser sagen: besteht?
Wie sich gegenüber Polizei verhalten, wenn man einer Straftat beschuldigt wird?
Der Fall von Lena, dem Mädchen, welches Opfer einer brutalen Gewalttat mutmaßlicher Migranten wurde, belegt eindrücklich, wie wichtig es ist, sich mit folgender Frage zu beschäftigen: Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei, wenn ich einer Straftat beschuldigt werde?
14-jähriges Gewaltopfer Lena ist mit strengen Auflagen aus Klinik entlassen und wird sofort 3 Stunden als Täterin verhört! Überraschungsbesuch der Kripo: https://t.co/6KMWPaCLec
— Alexander Wallasch (@AlexWallasch) January 30, 2025
Den Deutschen ist großer Respekt vor Ämtern immanent. Der Deutsche liebt die Ordnung und weiß instinktiv, dass sich diese nur mit Regeln und Hoheitsträgern durchsetzen lässt. Diese aus der preußischen Zeit stammende Tugend bedarf in Zeiten moderner politischer Repression der inneren Korrektur. Der Hang der Deutschen zur Obrigkeitshörigkeit mag in Zeiten eines deutschen Staates, der sich ernstlich und rechtsstaatlich um den Schutz seines Volkes bemüht, vorteilhaft sein. Jener Hang zur Obrigkeitshörigkeit ist aber auch sehr missbrauchanfällig für politische Systeme, die unbequeme Meinungen durch mal mehr, mal weniger subtilen Druck „ausMERZen“ möchten. Die jüngst bekannt gewordene interne Weisung der Bundesinnenministerin, wonach Bundespolizisten, die der AfD angehören oder die AfD unterstützen, die Entlassung drohe, weist darauf hin, dass die Reihen der Polizei längst gesäubert wurden. Dies sollte jedem, der noch hohes Vertrauen in die Polizei hat, Anlass geben, seine Haltung zu überdenken.

Dies hat nichts mit einem Generalverdacht gegenüber Polizeibeamten zu tun, sondern ist in letzter Konsequent lediglich Selbstschutz vor einem übergriffiger werdenden Staat. Dieser Selbstschutz ist gerade dann angezeigt, wenn es um die Verfolgung von Straftaten geht, die eine politische Komponente enthalten, denn hier stehen Polizei und Staatsanwaltschaft besonders unter politischem Druck. Die Staatsanwaltschaften sind nicht neutral, sondern weisungsgebunden, d.h. der Justizminister kann entscheiden, was verfolgt wird und was nicht. So schlägt die parteipolitische Färbung von Ministern voll durch.
Leider mangelt es in Deutschland an juristischer Grundbildung. Dabei sind diesbezügliche Kenntnisse aber unabdingbar. Im Zweifel kann man nur sich selbst vertrauen. Dazu muss man die Regeln verstehen. Man muss aber kein Jurastudium absolviert haben, um zu wissen, wie man sich richtig verhält, wenn man mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird. Die Kurzantwort ist simpel: Schweigen!
Es soll an dieser Stelle Lenas Mutter kein Vorwurf gemacht werden. Sie wollte nur das Beste für ihr Kind. Gut gewollt heißt aber nicht auch gut gemacht. Wird man einer Straftat beschuldigt, hat man das Recht, umfassend zu schweigen (§ 136 StPO). Dies ist stets anzuraten. Viele Bürger unterliegen der naiven Vorstellung, dass man die Polizei durch eigene Erklärungen milde stimmen könne oder dass man die Polizei von seiner Unschuld überzeugen müsse. Es soll sogar Polizisten geben, die behaupten, ein gutes Wort beim Staatsanwalt einzulegen, wenn man jetzt „auspacke“. Nichts davon ist wahr. Es gibt nur eine Regel: schweigen ist gold!
Es gibt nur eine Regel:
schweigen ist Gold!
Das Problem: einmal Gesagtes ist in der Welt. Man kann es nicht ungeschehen machen. Jeder Rechtsanwalt gibt seinem Mandanten daher den Rat, zunächst keine Aussage zu machen. Es ist so gut wie nie von Vorteil, direkt gegenüber der Polizei auszusagen. Möchte man sich durch eine Erklärung entlasten, einen Verdachtsmoment ausräumen o.ä., kann man dies jederzeit im Gerichtsverfahren mit anwaltlicher Rücksprache tun. Eine verfrühte Aussage vor Prozessbeginn ist fast immer mit schwerwiegenden Nachteilen für den Beschuldigten verbunden. Daher: Keine Aussage ohne Anwalt.
Das instinktive Fehlverhalten erklärt sich dadurch, dass die – meist überraschend – mit der Tat Konfrontierten glauben, sie seien quasi überführt und müssten nun unter dem Eindruck der Drohkulisse der Staatsgewalt das Gegenteil beweisen, um nicht bald im Knast zu sitzen. Dies ist grundfalsch. Der Staat muss die Tat nachweisen und nicht der Beschuldigte seine „Unschuld“. Der Beschuldigte gilt bis zu einer Verurteilung als unschuldig. Konsequentes Schweigen darf nicht zulasten des Angeklagten gewertet werden. Eine Aussage lässt sich jederzeit im Gerichtsverfahren nachholen. Ist eine Tat nicht ohne ernstliche Zweifel nachweisbar, ist der Angeklagte freizusprechen (in dubio pro reo). Es besteht daher gar keine Eile, etwas gegenüber der Polizei zu sagen. Unter dem emotionalen Stress lassen sich viele dennoch zur Aussage verleiten. Diese Unwissenheit kann der Staat ausnutzen, insbesondere bei politischen Delikten.
No-go Zone für Schüler, weil dort Migranten-Banden auf sie warten!
— Lexa 🇩🇪 (@rebew_lexa) February 2, 2025
In Dresden müssen die Kinder zum Schutz schon Gebiete meiden, um halbwegs sicher vom Sportplatz zur Schule und umgekehrt zu gelangen.
Die Zukunft gehört euren Kindern und Enkelkindern, vergesst das nicht, wenn… pic.twitter.com/PxXjhswZZ3
Zurück zu Lenas Fall: Die Mutter hätte die Beamten an der Tür freundlich, aber bestimmt abweisen können. Dies mag ungewöhnlich und unhöflich erscheinen. Aber sind wir mal ehrlich: Eine Unhöflichkeit, durch die man sein Kind vor der Gefahr einer gerichtlichen Verurteilung schützen kann, nimmt wohl jede Mutter gerne in Kauf. Man muss der Polizei nicht einmal die Tür öffnen. Die Wohnung ist unverletztlich und darf von der Polizei nur bei Gefahr in Verzug oder mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten werden. Selbst einer polizeilichen Vorladung braucht man nicht Folge zu leisten (sofern diese nicht ausnahmsweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt). Erscheinen muss man nur vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigter darf man in eigener Sache sogar lügen, ohne dafür Konsequenzen zu befürchten, solange man mit seiner Aussage keine Unschuldigen verdächtigt.
Lenas Mutter hat als Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Sie darf einen Antwalt hinzuziehen. Darüber wurde sie wohl auch belehrt. Jeder, der auf seine Rechte bewusst verzichtet, sollte wirklich wissen, was er tut. Klar ist nur, dass umfangreiches Aussagematerial der Gegenseite viel Angriffsfläche bietet, um Widersprüche aufzuzeigen. Daher ist eine verfrühte Aussage ohne Anwalt, der Akteneinsicht nehmen konnte, praktisch immer von Nachteil.
Eine Bäckereiverkäuferin wird brutal angegriffen von vorbestraften afrikanischem Asylbewerber.
— AldousHuxley (@AHuxley1963) February 2, 2025
Kommt vor Gericht, wird nicht abgeschoben, kommt frei und schlägt dieselbe Verkäuferin krankenhausreif.
Kann man den Richter jetzt für fahrlässige Körperverletzung verklagen? pic.twitter.com/JDligXCPrz
Überraschung im Morgengrauen: Hausdurchsuchung
Sollte jemand von einer Hausdurchsuchung betroffen sein, bestehen auch hier keinerlei Mitwirkungsrechte. Man muss nicht an der eigenen Überführung mitwirken. Problematisch ist allerdings, dass oftmals Mobiltelefone nur mit Fingerabdruck gesperrt sind. Die Fingerabdruck-Abgabe darf über polizeilichen Zwang herbeigeführt werden. Damit ist die Verschlüsselung praktisch ausgehebelt. Jedem Smartphone-Nutzer sei daher ans Herz gelegt, ein sicheres Passwort zu wählen (nicht nur Muster, keine Face-ID usw.). Im Gegensatz zum Fingerabdruck kann die Herausgabe eines Passworts weder verlangt noch erzwungen werden. Daran sollte man sich auch halten, getreu dem Motto: Die Gedanken sind frei! (STUDENT)
(Kommentare/Hinweise bitte per Mail einreichen: redaktion | at | trinosophie | dot | info)
Zuletzt aktualisiert: 03.02.2025 von Heinz Knotek